Ja. Sobald eine Gegenleistung erfolgt (z. B. Instagram-Post), gelten Produkte, Hotelaufenthalte oder Reisen als steuerpflichtige Einnahmen.
Nur solange noch kein Ermittlungsverfahren läuft. Die Selbstanzeige muss vollständig und fristgerecht alle relevanten Steuerarten abdecken.
Ja, sobald Sie als Influencer die Kleinunternehmergrenze überschreiten (25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufendes Jahr). Auch Sachwerte zählen zum Umsatz.
Nicht unbedingt. Die Steuerpflicht bleibt bestehen, wenn Sie weiterhin Einkünfte aus Deutschland erzielen oder sich regelmäßig hier aufhalten.
Keine Alleingänge. Lassen Sie Ihre Unterlagen vorab anwaltlich prüfen. Unsere Kanzlei begleitet Sie durch die Prüfung und kommuniziert mit dem Finanzamt.